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von: Birgit | Kategorie(n): Allgemein

8. Juli 2013
Ist das Wertpapierdepot wirklich sicher

Anleger sind der Meinung, in Wertpapiere angelegtes Geld ist im Depot sicher. Das ist aber nicht immer der Fall, denn wenn das Institut die Wertpapiere nicht zurückgeben kann gibt es nur eine gesetzlich festgelegte Entschädigung bis zu 20.000 Euro. Zahlreiche Anleger machen sich über die Sicherheit ihrer Spareinlagen keine Gedanken. Auf die gesetzliche Einlagensicherung wird oftmals genauso wenig geachtet, wie auf institutsspezifische. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts ist das aber am wichtigsten.

Geringe Entschädigung für Anleger

Wer bei der Deutschen Bank ein Depot eröffnet hat Anspruch auf eine Entschädigung von 90 Prozent, höchsten aber den Gegenwert von 20.000 Euro. Damit steht die Deutsche Bank aber nicht alleine da, auch andere Finanzinstitute bieten ausschließlich diese gesetzlich vorgeschriebene Einlagensicherung. Anspruch auf Entschädigung sowie Umfang wird mit dem Einlagensicherungs- und Anlagerentschädigungsgesetz geregelt. Diese gesetzliche Regelung ist für alle Kreditinstitute verbindlich, die in Deutschland tätig sind. Im Zuge der Finanzkrise wurde zwar die gesetzliche Einlagensicherung in Europa von 20.000 auf 100.000 Euro erhöht, die ursprüngliche Höchstgrenze für den Anlegerschutz wurde allerdings beibehalten. Im Jahr 2010 gab es zwar einen Richtlinienentwurf der EU um das zu ändern, er wurde aber wieder verworfen weil er nicht ausgereift war.

Hohe Entschädigung für Sparer

Einfache Sparer geniessen einen höheren Schutz als am Kapitalmarkt aktive Anleger. Der Schutz von Aktionären wurde in diesem Ausmaß nicht als notwendig angesehen. Bei den Sparkassen sieht es anders aus, denn dort kommt die Institutssicherung zum tragen. Damit sichert jede Sparkasse ihren Bestand ab. Die Sparkassen können auch den Verpflichtungen aus Wertpapiergeschäften immer in voller Höhe nachkommen. Der Institutsschutz greift auch bei Volks- und Raiffeisenbanken, die einen Entschädigungsfall von vornherein vermeiden. Der gesetzliche Passus ist folglich nicht relevant.

Rückgabe von Wertpapieren

Wenn ein Kreditinstitut Wertpapiere nicht zurückgeben kann ist der Verkauf von Aktien und Anleihen oder die Übertragung vom Depot auf ein anderes Finanzinstitut nicht möglich. Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber damit Betrugsfälle verhindern. Es ist zum Beispiel vorstellbar, dass ein Finanzinstitut oder Wertpapierhaus einen Kundenauftrag nicht ausführt, die Wertpapiere nur anscheinend im Depot verbucht und das Geld anderweitig verwendet. Wenn dann das Geldhaus zahlungsunfähig wird und die Wertpapiere nicht zurücknehmen kann greift das EAEG(Einlagen- und Anlegerentschädigungsgesetz).

Entschädigungsfälle in der Vergangenheit

Das Schneeballsystem Phoenix Kapitaldienst war bisher der größte Entschädigungsfall durch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Für die rund 30.000 Geschädigten wurden bisher 261 Millionen Euro ausbezahlt. Es gab zudem noch 18 weitere Fälle. Dafür sind bisher etwa 13 Millionen Euro angefallen. Grundsätzlich gilt: Wertpapiere im Kundendepot eines Finanzinstituts sind Eigentum des Depotinhabers. Das Institut fungiert lediglich als Verwahrer. Sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Moratorium wegen Insolvenzgefahr über ein Kreditinstitut verhängen und die Einlagen einfriert besteht die Möglichkeit, dass die Anleger ihr Depot zu einer anderen Bank übertragen. Im Fall einer Insolvenz gilt das auch.

Bildquelle: © Thorben Wengert / pixelio.de