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Bei einem Gemeinschaftskonto handelt es sich um ein Girokonto. Der Unterschied ist nur, dass es von mehreren – in der Regel zwei- Kunden geführt wird, statt von einem Kontoinhaber. Vor allem, wenn mehrere Personen zusammenleben und bestimmte Ausgaben teilen wollen, ist ein solches Gemeinschaftskonto sinnvoll.

Zwar gibt es beispielsweise zwei Kontoinhaber, jedoch kann das Konto auf zwei Arten geführt werden. Und zwar als sogenanntes „UND“-Konto oder auch als sogenanntes „ODER“ Konto. Das bedeutet, dass die beiden gemeinsamen Eigentümer nur zusammen Verfügungsgewalt haben, oder auch jeder allein. Jeder der Partner hat eine eigene EC-Karte und auch eine eigene PIN.

Ein solches Gemeinschaftskonto kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen eröffnet werden. Für die Eröffnung des Kontos gelten die gleichen Regeln, wie bei einem anderen Girokonto auch. Die Legitimation durch den Personalausweis ist erforderlich. Im Normalfall werden „ODER“ Konten eröffnet, da die andere Variante viele bürokratische Hürden mit sich bringt, soll an dem Konto etwas geändert werden. Paare, die bei der Eröffnung des Kontos darauf nicht geachtet haben – teils aus Unwissenheit, teils mangels guter Beratung seitens der Bank- wundern sich dann oft, wenn einer allein nicht ausführen kann, was er vorhatte. Zum Beispiel wenn einer der Partner durch Krankheit oder Reisen verhindert ist, fällt dies dann zum ersten Mal auf.

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