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Ja, denn es ist kein Unterschied, aus welchen Anlageformen man Gewinne erzielt. Seit der Neufassung der diesbezüglichen Steuergesetze 2009 werden alle Zinseinkünfte gleich behandelt.

Während zuvor jeder Kunde seine Auskünfte aus Kapitalanlagen selbst bei der Steuererklärung angeben musste, und diese mit seinem persönlichen Steuersatz versteuert wurden, werden diese Steuern jetzt direkt von der Bank an das Finanzamt abgeführt. Darauf hat der Kunde direkt keinen Einfluss mehr. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 %, wobei noch einmal 5,5 % Soli dazukommen und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Allerdings muss nicht jeder diese Steuer tatsächlich bezahlen. Denn Kleinanleger sollen einen gewissen Schutz genießen. Daher hat jeder Erwachsene mit eigenem Einkommen einen jährlichen Freibetrag von 801 Euro, bzw. ein Ehepaar 1.602 Euro. Damit die Bank dies berücksichtigen kann, muss man ihr einen sogenannten Freistellungsauftrag zukommen lassen. Diesen gibt man entweder der Bank, bei der die Anlagekonten bestehen, oder, im Falle, das es mehrere gibt, muss man den Betrag zwischen den beteiligten Banken aufteilen.

Dann erhält man von der Bank die vollen Zinsen überwiesen. Ist hierbei jedoch ein Irrtum passiert, aus welchem Grund auch immer, kann man sich das zu viel an das Finanzamt überwiesene Geld von dort zurückholen. Da Kinder und alle, die kein eigenes Einkommen haben, einen wesentlich höheren Freibetrag haben, werden oft solche Anlagekonten an die Kinder übertragen.

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