Gegenstand eines Wertpapierpensionsgeschäftes ist -eigentlich- ein kurzfristiger Kredit, der mit einem Wertpapier abgesichert ist. Dieser Kredit wird vom Pensionsnehmer dem Pensionsgeber gewährt. Ein Wertpapiereigentümer, das ist üblicherweise ein Kredit/Finanzinstitut, tritt als Pensionsgeber auf und veräußert einem Pensionsnehmer, in der Regel eine Zentralbank (oder anderes Finanzinstitut) Wertpapiere. Dies erfolgt mit der Besonderheit, dass zur Vertragsvereinbarung eine Klausel gehört, die eine Rückkaufverpflichtung beinhaltet. Dabei kann der Zeitpunkt der Rückgabe mit Vertragsabschluss, ggf. aber auch zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden.
Wertpapierpensionsgeschäfte lassen sich in echte und unechte unterscheiden. Bei einem echten Wertpapiergeschäft hat der Pensionsgeber eine Rückkaufverpflichtung, der Pensionsnehmer die Pflicht, zurückzuverkaufen. Bei einem unechten bleibt die Rückkaufverpflichtung des Pensionsgebers erhalten, während der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist,
zurückzuverkaufen. Die Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierpensionsgeschäften sind müssen zum amtlichen Handel/geregelten Markt zugelassen sein. Wertpapierpensionsgeschäfte werden auch von Zentralbanken den Kreditinstituten im Ausschreibungsweg als Ankaufsbeträge, mithin Mengentender, oder Ankaufsbeträge mit Zinssatzgeboten, mithin als Zinstender, angeboten.
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