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Die Leibrente findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 759 ff BGB. Danach handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses, üblicherweise dem Tod des Empfängers der Rente. Für die Ausgestaltung der Leibrente sind verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. Hierzu gehören neben dem schuldrechtlichen Grundgeschäft die Absicherung durch eine Reallast auf einem Grundstück sowie die Regelung einer Zwangsvollstreckungsklausel des Schuldners.

Ein typischer Anwendungsfall für die Vereinbarung einer Leibrente ist der Verkauf eines Hauses. Hierbei kann bezüglich des Kaufpreises so verfahren werden, dass dieser nicht oder nur teilweise bezahlt wird, sondern dieser gänzlich oder als verbleibender Restbetrag eben in Form einer Leibrente erbracht wird. Für den Verkäufer kann das ein verkaufsstrategisches Argument sein, das Haus dadurch für einen Kauf interessant zu machen. Außerdem ist die Leibrente für den Verkäufer eine gesicherte, dauerhafte Einnahmequelle. Für die Käuferseite andererseits ist eine Zahlung des Kaufpreises quasi in Raten statt in einer Summe, ein Kaufargument. Zugleich könnte der Vorteil darin liegen, dass der Verkäufer verstirbt und damit die Zahlungspflicht endet.

Aber auch bei der Eigentumsübertragung eines Hauses an die Kinder ist die Leibrente eine mögliche Form der Gestaltung der beiderseitigen Interessen.

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