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Der „Leerverkauf“ wird auch Blankoverkauf genannt und ist ein Begriff, der im Bank- und Finanzwesen Anwendung findet. Inhaltlich handelt es sich um den Verkauf von Waren oder Finanzinstrumenten, und hier insbesondere um Devisen und Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht im Besitz des Verkäufers sind. Daraus resultiert die Pflicht des Verkäufers, sich den Verkaufsgegenstand bis zum Erfüllungszeitpunkt des Vertrages zu beschaffen.

Leerverkäufe untergliedern sich in zwei Grundkategerien. Eine sind die Leerverkäufe im Kassageschäft. Vom Prinzip her unterscheiden sich diese nicht von einem normalen Verkauf. Der Verkäufer hat innerhalb der marktüblichen Fristen eines Kassageschäftes zu liefern. Mithin sind das beispielsweise bei Wertpapiere zwei bis drei Tage. Der Verkäufer kann sich z. B. ein Wertpapier leihen. Der Verkäufer muss aber (da ja nur eine Leihe vorliegt) das Wertpapier (oder auch Pensionsgeschäft) wieder zurückkaufen, um es zurückzuführen. Ist bis zu diesem Zeitpunkt der Preis des verkauften Wertes gefallen, erzielt er einen Gewinn, nämlich die Differenz zwischen dem Preis, den er zum Zeitpunkt des Verkaufs erzielt hat und dem, den er bei Rückkauf des Wertes aufbringen muss. Im umgekehrten Fall, erleidet der Verkäufer einen entsprechenden Verlust.

Im Falle eines Leerverkaufs als unbedingtes Termingeschäft liegt der Lieferzeitpunkt in der Zukunft. Hier hat der Leerverkäufer die Möglichkeit, das Geschäft vor dem betreffenden Verfallstermin glattzustellen. Das geschieht, indem er ein gegenläufiges Termingeschäft tätigt. Er kann jedoch auch den Basiswert kaufen und bei Eintritt des Verfallstermins liefern. Was die Gewinn- bzw. Verlustmöglichkeiten betrifft, entsprechen diese denen des Kassageschäftes.
Der Begriff „Leerverkauf“ bezieht sich immer nur auf den Depotbestand bzw. Eigentumsstand des Verkäufers. Es können immer nur Waren oder Finanzinstrumente verkauft werden, die tatsächlich auch existieren.

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