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Unter „Front Running“ versteht man im Börsenhandel, vertrauliches Wissen auszunutzen und dessen Anwendung.

Hintergrund sind oft vor Ausführung des Auftrags eines Kunden erlangte Kenntnisse über dessen Handelsstrategie und deren Anwendung zum eigenen Vorteil. So könnte beispielsweise ein Börsenmakler das Wissen über eine anliegende Kauf-Order sehr voluminösem Umfangs nutzen, um zunächst die betroffenen Werte über sein Eigenhandelskonto zu kaufen mit der Erwartung, dass bei Realisierung der vorliegenden Order, die betreffenden Kurse steigen werden, um so selbst davon zu profitieren.

Ein solches Verhalten nennt man einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und eine Mißachtung des Prinzips zur Vermeidung von Interesenkonflikten. Die Folge könnte eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro sein. Außerdem steht die Frage, inwieweit es sich um ein strafbewehrtes Insidergesschäft handelt.

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