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Seit Änderung der entsprechenden Gesetzmäßigkeiten im Jahr 2009 muss nicht mehr jeder Kunde selbst die Zinsen in einer Steuererklärung angeben und zu seinem eigenen Steuersatz versteuern lassen. Vielmehr sind die Steuern aus Kapitaleinnahmen jetzt die Bringschuld der Bank, die verpflichtet ist, einheitlich 25 % der Zinsen dem Kunden nicht mit auszuzahlen, sondern in dessen Namen an das Finanzamt zu überweisen.

Da aber jeder Kunde einen Freibetrag hat (Alleinstehende 801 Euro pro Jahr und Ehepaare 1.602 Euro im Jahr), ist es für Kleinanleger oft so, dass die Zinsen, die sie einnehmen, gar nicht versteuert werden müssten. Damit hier nicht das Geld erst zum Finanzamt fließt und dann wieder zurückgeholt werden muss, kann man der Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag übergeben. Dieser erlaubt der Bank, Zinsen bis zur Höhe der Freigrenze ohne Steuerabzug an den Kunden auszuzahlen. Hat man bei mehreren Banken Einnahmen aus Kapitalanlagen, muss man diesen Freibetrag nach Gutdünken aufteilen. Für Kinder und alle anderen, die kein eigenes Einkommen haben, liegt der Freibetrag mit fast 9.000 Euro entscheidend höher.

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