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Die als Lastschrift bezeichnete Art des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Er veranlasst, dass das Konto des Zahlungspflichtigen mit dem vereinbarten Betrag belastet wird. Im Gegensatz zu diesem auch „Pull“-Zahlung genannten Vorgang gibt es die „Push-Zahlung“, im vom Schuldner ausgelöst wird.
Da der Zahlungsempfänger seine Bank mit dem Einzug beauftragen muss, wird dies als Lastschrifteineichung bezeichnet. Eine Art der Ausführung ist das Einzugsermächtigungsverfahren. Dabei wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, den Zahlbetrag am Fälligkeitstag vom Konto des Schuldners einzuziehen. Außerdem gibt es noch das sogenannte Abbuchungsverfahren. Dieses ist weniger verbreitet. Hier erteilt der Zahlungspflichtige seiner Bank die Ermächtigung, das Geld auf das Konto des Empfängers zu buchen.

Eine Lastschriftrückgabe ist eine nicht eingelöste Lastschrift. Gründe dafür können sein: Das Einzugskonto weißt keine Deckung auf, oder das Konto wurde aufgelöst oder ist gar nicht existent. Auch kann es passieren, dass das angegebene Konto ein Sparkonto ist, und daher nicht belastet werden kann. Kontonummer und Name des Schuldners passen eventuell nicht zusammen, was darauf schließen lässt, dass es sich um eine Verwechslung handelt oder es liegt kein Abbuchungsauftrag vor. Auch kann es vorkommen, dass vom Schuldner der Lastschrift widersprochen wird.
Prinzipiell ist das Lastschrift-Einzugsverfahren eine Vereinfachung des Zahlungsverkehrs. Viele Geschäfte, in denen man mit EC-Karte zahlen kann, haben nicht die Möglichkeit, dass man per PIN bezahlt wie die Bargeldabhebung am Automaten, sondern wählen das Lastschriftverfahren, bei dem der Kunde zunächst nur einen Beleg unterschreibt.

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